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2013/03/0064•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0064
2013/03/0064Verwaltungsgerichtshof24.03.2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Beschwerden (zu I. und II.) werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei zu I.) hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 und den mitbeteiligten Parteien zu I.) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die beschwerdeführenden Parteien zu II.) haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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