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2013/05/0098•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0098
2013/05/0098Verwaltungsgerichtshof24.02.2015
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
I. Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 1.) und 3.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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