Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0121

2013/05/0121Verwaltungsgerichtshof24.02.2015

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Baubewilligung BauRallg6 Parteiengehör Rechtliche Würdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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