Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0049

2013/06/0049Verwaltungsgerichtshof27.02.2015

Regest

Beweismittel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0049

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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