Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0109

2013/06/0109Verwaltungsgerichtshof27.02.2015

Regest

Besondere Rechtsgebiete Enteignung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2015

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und dem Drittbeschwerdeführer ebenfalls Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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