Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0043

2013/07/0043Verwaltungsgerichtshof23.04.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0043

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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