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2013/07/0144•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0144
2013/07/0144Verwaltungsgerichtshof29.09.2016
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die zu 2013/07/0144 beschwerdeführende Partei hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der zu 2013/07/0144 mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 zu ersetzen.
Die zu 2013/07/0225 beschwerdeführende Partei hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zu 2013/07/0225 mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der zu 2013/07/0225 mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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