Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0199

2013/07/0199Verwaltungsgerichtshof23.04.2015

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0199

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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