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2013/08/0209•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0209
2013/08/0209Verwaltungsgerichtshof09.10.2013
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit damit der Ausspruch über die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG bekämpft wird, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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