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2013/10/0137•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0137
2013/10/0137Verwaltungsgerichtshof18.03.2015
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Vernichtung der beschlagnahmten Arzneimittel angeordnet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen Umfang (Anordnung der Beschlagnahme) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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