Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0155

2013/10/0155Verwaltungsgerichtshof22.04.2015

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Verfahrensbestimmungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0155

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte A und A II. aufgehoben insoweit damit dem Erstbeschwerdeführer aufgetragen wird, den vorherigen Zustand auf dem näher bezeichneten Grundstück, KG H., wiederherzustellen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 663,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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