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2013/10/0156•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0156
2013/10/0156Verwaltungsgerichtshof20.11.2013
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.831,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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