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2013/10/0235•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0235
2013/10/0235Verwaltungsgerichtshof21.01.2015
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "für den Zeitraum bis zum 1. Jänner 2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt" wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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