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2013/11/0069•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0069
2013/11/0069Verwaltungsgerichtshof27.04.2015
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von Euro 610,60 und der Mitbeteiligten in Höhe von Euro 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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