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2013/11/0122•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0122
2013/11/0122Verwaltungsgerichtshof27.01.2014
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird - soweit sie die Spruchpunkte 1. bis 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betrifft - als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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