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2013/12/0035•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0035
2013/12/0035Verwaltungsgerichtshof11.12.2013
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
2. Demgegenüber wird der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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