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2013/13/0125•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0125
2013/13/0125Verwaltungsgerichtshof21.09.2016
Sachverhalt Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im verbleibenden Umfang der noch nicht erledigten Anfechtung (Umsatzsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 bis 2006) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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