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2013/15/0157•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0157
2013/15/0157Verwaltungsgerichtshof30.01.2014
1. den Beschluss gefasst (Zl. 2013/15/0157):
Die Beschwerde wird, soweit sie die Feststellung der Einkünfte betrifft, zurückgewiesen; und
2. zu Recht erkannt (Zl. 2013/15/0157):
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. den Beschluss gefasst (Zl. 2013/15/0159)
Die Beschwerde wird wegen Konsumation des Beschwerderechtes als unzulässig zurückgewiesen.
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