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2013/16/0029•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0029
2013/16/0029Verwaltungsgerichtshof26.02.2015
Der angefochtene Bescheid wird - soweit er den Abspruch über den Betrag von EUR 156,80 nach § 31 Abs. 1 GGG betrifft - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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