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2013/16/0062•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0062
2013/16/0062Verwaltungsgerichtshof26.02.2015
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Mehrbetrag nach § 31 GGG in Höhe von 24 EUR, die Rückleitungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von 6 EUR und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von 8 EUR betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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