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2013/17/0090•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0090
2013/17/0090Verwaltungsgerichtshof12.02.2014
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
1. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und der Bescheid in diesem Punkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. werden als unbegründet abgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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