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2013/17/0328•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0328
2013/17/0328Verwaltungsgerichtshof13.03.2014
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
1. Aufgrund der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerden der zweitbeschwerdeführenden Partei und der drittbeschwerdeführenden Partei gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids werden abgewiesen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei und die drittbeschwerdeführende Partei haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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