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2013/21/0240•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0240
2013/21/0240Verwaltungsgerichtshof25.04.2014
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen - hinsichtlich Spruchpunkt II.
(Berufungszurückweisung) - wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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