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2013/22/0177•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0177
2013/22/0177Verwaltungsgerichtshof19.02.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Parteiengehör
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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