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Ro 2014/03/0081•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0081
Ro 2014/03/0081Verwaltungsgerichtshof29.04.2015
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. den Beschluss gefasst:
Die Anträge des Revisionswerbers, der Verwaltungsgerichtshof möge "die Beschwerde mit (der) Gegenschrift neuerlich dem VfGH zur Entscheidung über (die) behaupteten Grundrechtsverletzungen übermitteln" und "dem VfGH eine Gesetzesprüfung vorschlagen" werden zurückgewiesen.
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