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Ra 2014/04/0028•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/04/0028
Ra 2014/04/0028Verwaltungsgerichtshof15.12.2014
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
I.: zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis, soweit dieses die vorgenannten Revisionswerber betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien insgesamt Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II.: den Beschluss gefasst:
Die in der Revisionsbeantwortung gestellten Anträge des Magistrates der Stadt Wien, das angefochtene Erkenntnis vom 16. Juni 2014 insgesamt aufzuheben, werden zurückgewiesen.
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