Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0023

Ro 2014/05/0023Verwaltungsgerichtshof24.03.2015

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015

Spruch

I) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

II) den Beschluss gefasst:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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