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Ro 2014/06/0083•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0083
Ro 2014/06/0083Verwaltungsgerichtshof24.04.2017
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Marktgemeinde Wolfurt hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Revisionswerbers "gegen den Verfasser der Revisionsbeantwortung sowie den Obmann der Berufungskommission gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe zu verhängen", in eventu "ein Disziplinarverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AVG zu veranlassen" wird zurückgewiesen.
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