Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/07/0021

Ra 2014/07/0021Verwaltungsgerichtshof26.03.2015

Regest

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/07/0021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision der Erstrevisionswerberin wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Revision der 2. - 71. revisionswerbenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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