Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0006

Ra 2014/12/0006Verwaltungsgerichtshof25.03.2015

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015

Spruch

Gemäß § 29 AZHG wird festgestellt, dass dem Bund anlässlich der mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27. Dezember 2013 festgestellten Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Revisionswerbers kein Anspruch auf Rückerstattung von Bereitstellungsprämien zusteht.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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