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Ro 2014/15/0008•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/15/0008
Ro 2014/15/0008Verwaltungsgerichtshof22.05.2014
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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