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Ro 2014/15/0023•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/15/0023
Ro 2014/15/0023Verwaltungsgerichtshof01.09.2015
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über Körperschaftsteuer 2001 bis 2004, Vorauszahlungen Körperschaftsteuer 2006, Umsatzsteuer 2001 bis 2004 sowie Festsetzung Umsatzsteuer 1-8/2005 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (Kapitalertragsteuer 2001 und 2002) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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