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Ro 2014/16/0068•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/16/0068
Ro 2014/16/0068Verwaltungsgerichtshof25.04.2016
Die Revision wird, soweit sie den Schuldspruch der Abgabenhinterziehung durch Verkürzung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer des Jahres 2007 sowie der Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Mai 2009 betrifft, zurückgewiesen; und
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es den Schuldspruch der Abgabenhinterziehung durch Verkürzung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer des Jahres 2008 sowie den Ausspruch der Strafe und des Kostenersatzes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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