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Ra 2014/17/0034•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/17/0034
Ra 2014/17/0034Verwaltungsgerichtshof30.06.2015
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens im Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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