Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0077

Ro 2014/21/0077Verwaltungsgerichtshof23.04.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0077

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210077.J00

Spruch

Das bekämpfte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt A. II. und Spruchpunkt A. III., soweit der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz abgewiesen wurde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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