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Ra 2015/02/0025•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0025
Ra 2015/02/0025Verwaltungsgerichtshof27.03.2015
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Spruchpunkt "A) Zu Spruchpunkt I. 2." (entspricht Spruchpunkt I. 2) des Straferkenntnisses vom 5. September 2013) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich "A) Zu Spruchpunkt I. 3." (entspricht Spruchpunkt I. 3) des Straferkenntnisses vom 5. September 2013)) wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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