Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0006

Ra 2015/03/0006Verwaltungsgerichtshof24.03.2015

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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