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Ro 2015/03/0035•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/03/0035
Ro 2015/03/0035Verwaltungsgerichtshof17.10.2016
Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der Steiermärkischen Landesregierung wird abgewiesen.
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