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Ra 2015/07/0122•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/07/0122
Ra 2015/07/0122Verwaltungsgerichtshof17.12.2015
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Strafnorm Berufungsbescheid Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz
Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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