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Ra 2015/09/0075•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0075
Ra 2015/09/0075Verwaltungsgerichtshof30.03.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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