Verwaltungsgerichtshof 2015/16/0002

2015/16/0002Verwaltungsgerichtshof19.03.2015

Regest

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2015/16/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin geändert, dass sein Spruch lautet:

"Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 26. Mai 2011, Zl. 100000/90.288/481/2007-AFB, wird dahin geändert, dass deren Spruch lautet:

'Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 11. April 2011, Zl. 100000/90.288/460/2007-AFB, wird aufgehoben.'"

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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