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2015/16/0002•Verwaltungsgerichtshof 2015/16/0002
2015/16/0002Verwaltungsgerichtshof19.03.2015
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin geändert, dass sein Spruch lautet:
"Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 26. Mai 2011, Zl. 100000/90.288/481/2007-AFB, wird dahin geändert, dass deren Spruch lautet:
'Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 11. April 2011, Zl. 100000/90.288/460/2007-AFB, wird aufgehoben.'"
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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