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Ro 2015/17/0001•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/17/0001
Ro 2015/17/0001Verwaltungsgerichtshof11.09.2015
Die Revision wird, soweit sie von der zweitrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Die zweitrevisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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