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Ra 2015/18/0082•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/18/0082
Ra 2015/18/0082Verwaltungsgerichtshof20.10.2015
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Begründung Begründungsmangel
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der fünftrevisionswerbenden Partei wird abgewiesen.
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