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Ro 2015/21/0029•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0029
Ro 2015/21/0029Verwaltungsgerichtshof15.10.2015
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als verspätet zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt A.II.) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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