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Ra 2016/02/0160•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0160
Ra 2016/02/0160Verwaltungsgerichtshof03.10.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Erschwerende und mildernde Umstände Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Allgemein Begründung Allgemein
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit darin über die Spruchpunkte 1, 2, 3 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Dezember 2014 abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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