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Ro 2016/11/0010•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/11/0010
Ro 2016/11/0010Verwaltungsgerichtshof08.09.2016
Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses (Abweisung der Beschwerde) als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der Mitbeteiligten auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
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