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Ra 2016/18/0041•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/18/0041
Ra 2016/18/0041Verwaltungsgerichtshof16.11.2016
Besondere Rechtsgebiete
I.zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A. III., soweit damit gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II.den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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