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Ra 2016/18/0267•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/18/0267
Ra 2016/18/0267Verwaltungsgerichtshof22.03.2017
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A II. (Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet (Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf den nicht gewährten Status des Asylberechtigten), zurückgewiesen.
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