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Ra 2016/18/0335•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/18/0335
Ra 2016/18/0335Verwaltungsgerichtshof18.01.2017
Der Revision wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die mit Schriftsatz vom 16. November 2015 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Umstände seiner Anhaltung vom 30. September 2015 bis zum 5. Oktober 2015 wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zurückgewiesen wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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