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Ro 2016/21/0020•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/21/0020
Ro 2016/21/0020Verwaltungsgerichtshof29.06.2017
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
I) den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II) zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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